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11.12.2024 Die Disziplinarkommission hat entschieden
Hero NSK white b6f8b1d50533f53bc9fcb15061621846 Motorsport Schweiz | Auto Sport Schweiz

Am Mittwoch, 4. Dezember 2024, hat die Disziplinarkommission (DK) von Auto Sport Schweiz den Fall «Heilig vs. Studer», der sich bei der Kappelen Trophy in Lyss zugetragen hat, untersucht und im Anschluss daran das Urteil gefällt.

Am 15. Juni 2024 hat bei der Kappelen Trophy auf der Kartbahn Lyss der Privatbewerber Richi Heilig gem. Art. 9.15 des Internationalen Sportgesetzes (ISG) bzw. des Nationalen Sportreglements (NSR) den ebenfalls als Privatbewerber tätigen Marc Studer verbal beleidigt, bedroht und diesen mutmasslich körperlich angegriffen.

Die geschädigte Person hat eine Anzeige wegen Körperverletzung/Beleidigung bei der Kantonspolizei Bern deponiert. Zu dieser Anzeige hat Herr Heilig schriftlich Stellung genommen und diese Stellungnahme auch Auto Sport Schweiz zukommen lassen. Basierend auf dieser Ausgangslage hat die Nationale Sportkommission (NSK) entschieden, diese Angelegenheit an die DK zur Beurteilung weiterzuleiten. In Anwendung der gültigen Reglemente wurde demnach ein entsprechendes Verfahren bei der DK eingeleitet.

Im Rahmen der Befragungen wurden die durch R. Heilig ausgesprochenen Beleidigungen und Bedrohungen, wie bereits seinerseits schriftlich festgehalten, bestätigt. Bezüglich der mutmasslichen Tätlichkeiten stand Aussage gegen Aussage und mangels Zeugen konnte die DK hier keine Tätlichkeiten der Parteien rechtsgenüglich nachweisen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) sah die DK davon ab, die mutmasslichen und nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Tätlichkeiten in die Entscheidfindung einzubeziehen.

Die DK hat nach den erfolgten Befragungen vom Mittwoch, 4. Dezember 2024, den Fall eingehend beraten und folgende Punkte hervorgehoben:

  • Dem Ansehen des Motorsports wurde mit dem Verhalten geschadet.
  • Die mündlich und schriftlich behaupteten Tätlichkeiten der Partei Studer können nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
  • Es ist klar, dass die von Herr Heilig gemachten und von ihm zugegebenen verbalen Beleidigungen gegenüber Herr Studer nicht korrekt waren.
  • Es gibt keine Rechtfertigung für dieses Vergehen.
  • Es wird festgestellt, dass es sich um einen Verstoss gemäss ISG Art. 12.2.1.k handelt.
  • Das Vergehen wird als mittelschwer eingestuft.

In Anwendung der gültigen Reglemente hat die DK folgendes Urteil beschlossen:

1. Busse gegen R. Heilig in Höhe von CHF 500.-

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.00 (exkl. MWSt) festgelegt und vollständig dem R. Heilig auferlegt.

Die ausgesprochene Busse kommt wie immer in solchen Fällen vollumfänglich der Nachwuchsförderung von Auto Sport Schweiz zu Gute.

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