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16.11.2020 Information Disziplinarkommission
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Die Austragung von fünf in keinem Kalender eingeschriebenen Rennen durch den Verein Swiss Legends Racing hat Konsequenzen. Die Disziplinarkommission hat den Fall sorgfältig geprüft und ist vergangene Woche zu einem Urteil gekommen.

Gemäss Entscheid der Disziplinarkommission (DK) vom 11. November 2020 hat der Verein Swiss Legends Racing nicht anerkannte Wettbewerbe gemäss Art. 2.1.5 ISGdurchgeführt. Namentlich am 17./18. Juli 2020 (Rennlauf 1 und 2), am 07./08. August 2020 (Rennlauf 3 und 4) – beide auf den Circuit de Bresse (F) – und am 10. Oktober 2020 (Rennlauf 7) in Chenevières (F). Die verschiedenen Stellungnahmen vermochten die Beschuldigten nicht entsprechend zu entlasten da weder Auto Sport Schweiz, die dafür zuständigen Präfekturen in Frankreich noch der französische Automobilsportverband FFSA über diese Wettbewerbe informiert waren. Der Beschuldigte lehnte schriftlich wie mündlich jegliche Unterstellung unter die Verbandsgerichtsbarkeit des ASS als ASN ab und anerkennt die DK nicht als verbandsinterne Gerichtsbarkeit an. Gemäss Art. 1.2.1 ISG hat die FIA das Internationale Sportgesetz (ISG) aufgestellt, um bei der Ausübung des Sportes sich einer gerechten und geordneten Form zu bedienen. Jede Person oder Gruppe von Personen, die einen Wettbewerb organisieren oder daran teilnehmen, sind verpflichtet die Statuten und Reglemente der FIA sowie die Nationalen Reglemente zu kennen und sich diesen ohne Vorbehalt zu unterwerfen (Art. 1.3.1 ISG).

Im vorliegenden Fall führte der Beschuldigte im 2020 eine Rennserie mit neun Rennläufen durch, wovon deren fünf in keinem Kalender eingeschrieben oder publiziert waren. Die Rennserie als solches wurde mit Entscheid der NSK vom 5. Februar 2020 genehmigt, unter Einhaltung der Reglemente und der entsprechenden Auflagen (Kalender). Die Organvertreter des Beschuldigten sind seit Jahren selber Lizenznehmer als Fahrer, Bewerber und/oder Offizielle (Rennleiter, etc.). Die entsprechenden Repräsentanten kennen daher die Reglemente und die Vorgaben, unter welchen eine Serie veranstaltet werden darf.

Die DK stellt fest, dass wie bereits erläutert diese fünf Rennläufe weder im schweizerischen, noch im französischen Kalender eingetragen wurden. Trotzdem hat der Beschuldigte fünf Rennläufe durchgeführt, an welchen eine Startaufstellung erfolgte, auf Geschwindigkeit gefahren wurde, unter Zeitnahme und Erstellung eines Klassements inklusive einer Siegerehrung mit Preisen/Pokale. Das Klassement sowie Fotos der Siegerehrung inklusive Rennbericht wurden in der Folge auf der Homepage des Beschuldigten sowie auf seinem Facebook-Profil und in der Zeitschrift «Autosprint» publiziert. Gemäss Art. 2.1.5.a und b ISG handelt es sich bei diesen fünf Rennläufen somit um «nicht anerkannte Wettbewerbe». Sie dürfen daher nicht für eine Serie gewertet werden. Ferner ist gemäss Art. 2.1.5.b ISG die gesamte Serie ungültig, da die Organisationsgenehmigung null und nichtig ist.

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte insbesondere gegen Art. 2.1.1.a, 2.1.2.b und Art. 2.5.1 ISG i.V.m. den Bestimmungen für die Registrierung von Rennserien durch die NSK (Version 25.09.2008) verstossen. Dadurch hat er gemäss Art. 12.1.1.c ISG grundsätzlich den Interessen des Automobilsportes geschadet. Mit den entsprechenden Zuwiderhandlungen gegen Reglemente, sind diese Handlungen daher gemäss Art. 12.1.2 ISG strafbar, ungeachtet ob sie absichtlich oder fahrlässig begangen worden sind. Die Disziplinarkommission kommt diesbezüglich zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld wie auch während des Disziplinarverfahrens als uneinsichtig und unkooperativ zu qualifizieren ist. Das Verhalten des Rechtsvertreters ist dabei dem Beschuldigten anzurechnen. Bei der weiteren Beurteilung des Strafmasses kommt die Disziplinarkommission ferner zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine einzelne Widerhandlung handelt. Obwohl die ASS den Beschuldigten unmittelbar nach dem ersten Rennwochenende in Bresse (F) (17./18.07.2020) auf die Reglementsverstösse hingewiesen hat, wurden weitere drei Rennläufe in gleicher Form durchgeführt. Vorliegend geht es somit um eine fünffache Widerhandlung. All diese Faktoren werden vorliegend straferhöhend bewertet.

Der Beschuldigte Verein Swiss Legends Racing als Serienorganisator mit der Reg.Nr. SLSC2010/REG wird

  1. des mehrfachen Verstosses gegen die gültigen Reglemente schuldig gesprochen.
  2. verurteilt zu einer Geldstrafe (Busse) in der Höhe von CHF 5‘000.00 und
  3. zur Übernahme der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 (exkl. MWST).

Da die fünf Widerhandlungen im Ausland (Frankreich) erfolgten und die französische ASN (FFSA) um Mitteilung des Urteilsspruchs gebeten hat, wird vorliegender Entscheid gemäss Art. 15.8 ISG auch international veröffentlicht.

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