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01.02.2022 Mitteilung und Richtigstellung in Sachen Swiss Legends Racing / Auto Sport Schweiz
Hero NSK white Motorsport Schweiz | Auto Sport Schweiz

Auto Sport Schweiz hat sich den Verfahren in Sachen Swiss Legends Racing lange bewusst bedeckt gehalten. Mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (vom 30. August 2021) und dem Entscheid des Sekretariates der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (vom 23. Dezember 2021) ist es nun an der Zeit, eine Richtigstellung zu veröffentlichen.

Mit Entscheid der Disziplinarkommission von Auto Sport Schweiz vom 11. November 2020 wurde der Verein Swiss Legends Racing aufgrund diverser Verstösse gegen das ISG und das NSR in der Saison 2020, zu einer Busse von CHF 5'000.- und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Gegen diesen Entscheid wurde vom Verein kein Rechtsmittel eingelegt, wodurch der Entscheid rechtskräftig wurde.

Mit Urteil vom 30. August 2021 wies das Handelsgericht des Kantons Bern das Gesuch vom 16. März 2021 des Vereins Swiss Legends Racing, von Alain Chatton, Hanspeter Sägesser, Peter Sägesser und der Sägesser Motorsport GmbH um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegen Auto Sport Schweiz vollumfänglich ab, soweit auf die Begehren eingetreten wurde.

Des Weiteren reichten der Verein Swiss Legends Racing und die Sägesser Motorsport GmbH bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) bereits am 19. Februar 2021 eine Anzeige gegen Auto Sport Schweiz ein. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 kam das Sekretariat der WEKO zum Schluss, dass vorliegend keine Anzeichen für eine missbräuchliche Verhaltensweise oder für eine unzulässige Wettbewerbsabrede bestehen und daher kein Verfahren gegen Auto Sport Schweiz eröffnet wird.

Paul Gutjahr, Präsident von Auto Sport Schweiz, zeigt sich zufrieden: «Die beiden Entscheide bestätigen mich und meine Kollegen darin, dass das Handeln von Auto Sport Schweiz angemessen und korrekt war und ist.»

Während den beiden Verfahren wurde von Seiten der Swiss Legends Racing auf diversen Kommunikationskanälen aktenwidrige Aussagen und Unwahrheiten verbreitet und negative Stimmung gegen die ASS geschürt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden vorgenannten Verfahren, konnte und wollte die ASS diese Aussagen nicht kommentieren. Nach den beiden für die ASS positiven Entscheide, kann sie nun den diversen Nachfragen nach einer Stellungnahme nachkommen.

1. Zur Anzeige vor der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO)
Mit der Anzeige vom 19. Februar 2021 unterstellten der Verein Swiss Legends Racing und die Sägesser Motorsport GmbH (in diesem Verfahren «Anzeigerinnen» genannt) der Auto Sport Schweiz (nachfolgend «ASS» genannt), dass diese in missbräuchlicher Art und Weise die Sporttreibenden bei der Ausführung des Autorennsportes in der Schweiz beschränken würde. Dies aufgrund einer angeblichen «usurpierten, exklusiven Hoheit bzw. Gewalt im schweizerischen Automobilrennsport».

Nach Prüfung der Fakten und Beweise hielt das Sekretariat der WEKO diesbezüglich in ihrem Entscheid vom 23. Dezember 2021 fest, dass die ASS den Anzeigerinnen zu jeder Zeit die Möglichkeit gegeben habe, die geplanten Rennen – sofern ordnungsgemäss beantragt – unter den Reglementen der ASS/FIA durchzuführen. Die beantragten Serien seien jeweils von der ASS genehmigt worden und die Eintragung in den Rennkalender sei für die Anzeigerinnen stets möglich gewesen. Weiter führte das Sekretariat der WEKO aus, es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, Wettbewerbe unabhängig von der ASS zu organisieren. Ausdrücklich anerkannte das Sekretariat der WEKO, dass die ASS eingreifen dürfe, wenn der Anschein erweckt wird, dass die Wettbewerbe unter den Reglementen der ASS/FIA durchgeführt werden, was im vorliegenden Fall prima facie der Fall gewesen sei. «Da vorliegend keine Anzeichen für eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens oder unzulässige Wettbewerbsabreden bestehen, wird auf die Eröffnung eines Verfahrens gemäss Art. 26 ff. Kartellgesetz verzichtet.»

2. Zum Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Bern
Zum Vorwurf der angeblichen Verhinderung von nicht anerkannten Rennen, wurde seitens der ASS vorgebracht, dass die Swiss Legends Racing (in diesem Verfahren «Gesuchsteller» genannt) eine eigene – von der FIA/ASS unabhängige – Rennserie mit Legend Cars etablieren wollten, wobei sie aber in ihren Reglementen auf die Regeln der Auto Sport Schweiz, also das ISG und die Reglemente der NSK, verwiesen und damit den unwahren Eindruck entstehen liessen, dass diese Rennserie von der Auto Sport Schweiz anerkannt sei. Das Handelsgericht erkannte, dass dieser falsche Eindruck und die Bedenken puncto Fahrzeugsicherheit (die Legend Cars sind nicht homologiert und entsprechen nicht den Sicherheitskriterien der FIA) es rechtfertigten, den betreffenden Disziplinarentscheid vom 11. November 2020 zu erlassen. Das Handelsgericht stellte weiter fest, dass auch unter Berücksichtigung der sehr ausführlichen Gesuchsbegründung nicht ersichtlich sei, welches Verhalten die Auto Sport Schweiz in Bezug auf die Durchführung von Rennen mit Legend Cars konkret zu unterlassen hätte. Insofern trat das Handelsgericht auf die von den Gesuchstellern gestellten Rechtsbegehren (den Gesuchstellern keine Anweisungen zu erteilen und keine Nachteile auszusprechen, den Pilotinnen und Piloten keine Anweisungen zu erteilen, den DK-Entscheid gegen den Verein Swiss Legends Racing sowie die Sistierung von Alain Chatton als Funktionär nicht zu publizieren, etc.) gar nicht erst ein.

Zum Vorwurf der Behinderung im Aufbau einer eigenen Rennserie ist festzuhalten, dass der Verein Swiss Legends Racing in den Jahren 2019 und 2020 mit einer eingeschriebenen Serie eine Zulassung von Auto Sport Schweiz erlangte. Schon daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass Auto Sport Schweiz die Tätigkeiten der Gesuchsteller in keiner Weise behindern wollte oder will. Im Gegenteil: Auto Sport Schweiz ist bemüht, die geltenden Regularien konstruktiv und pragmatisch anzuwenden. Auch das Handelsgericht sah diesbezüglich kein Fehlverhalten aufseiten der ASS. Gegenüber den Gesuchstellern hielt das Handelsgericht fest, dass sich diese mit ihrer Bezugnahme auf die Regularien der ASS diesen unterstellten und diese zu befolgen hatten.

Dass Auto Sport Schweiz in ihrem Vorgehen stets konstruktiv und pragmatisch ist, bestätigt das Handelsgericht insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der angeblich unzulässigen Publikation des Disziplinarentscheids und der Suspendierung von Herrn Chatton. Das Gericht stellte explizit fest, dass Auto Sport Schweiz vor der Publikation des Disziplinarentscheids und der suspendierten Funktionen von Herrn Chatton, mehrfach auf eine gütliche Einigung hingewirkt habe. Nachdem die (von der ASS nicht genehmigten) Reglemente 2020 des Vereins Swiss Legends Racing von diesem online verfügbar und damit für jedermann einsehbar gemacht wurden, erschienen dem Handelsgericht die Publikationen unter allen Gesichtspunkten als zulässig. Von einer Persönlichkeitsverletzung könne daher keine Rede sein. Auch sei durch die Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht worden, dass Auto Sport Schweiz marktbeherrschend sei und sich unzulässig verhalten habe. Im Gegenteil: Dem Handelsgericht schien das Vorgehen mit Blick auf die schlüssig dargelegten Bedenken bezüglich der Fahrzeugsicherheit nachvollziehbar.

Basierend auf seinen Erläuterungen kam das Handelsgericht zum Schluss, dass das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen der Gesuchsteller gegen Auto Sport Schweiz vollumfänglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. In der Folge wurden die Gesuchsteller zur Übernahme der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'000.- und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 28'440.- an Auto Sport Schweiz verurteilt. Die vorgenannte Parteientschädigung ist sprichwörtlich ein «Tropfen auf den heissen Stein», hat doch die ASS per dato in diesen beiden Verfahren Kosten von gegen CHF 100'000.- finanzieren müssen. Dies wurde vom Handelsgericht dahingehend gewürdigt, dass die verfügte Parteientschädigung das gesetzliche Maximum darstellt. Zudem ist zu erwähnen, dass das Verfahren vor dem Sekretariat der Wettbewerbskommission keine Parteientschädigung vorsieht.

3. Beurteilung aus Sicht von Auto Sport Schweiz
Abschliessend hofft Auto Sport Schweiz, dass bald wieder Ruhe einkehrt und sie, zusammen mit ihren Mitarbeitenden, Funktionären, Organisatoren und Sporttreibenden, sich wieder voll auf den nationalen und internationalen Automobilsport fokussieren und eine interessante und sportliche Saison 2022 realisieren kann.

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