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BZ Consult
01.04.2021 Informationen zur Ausnahme von der Quarantänepflicht

Aufgrund der zahlreichen Automobil und Kart Veranstaltungen im Ausland, erhalten wir laufend Anfragen bezüglich der Quarantänepflicht bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Auto Sport Schweiz hat diesbezüglich leider keine Möglichkeit, eine Befreiung der Quarantänepflicht zu verordnen oder zu bewilligen. Es gilt dafür insbesondere folgende Verordnung des Bundesrats:

Laut der «Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.107.27)» unterliegen Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben einer Quarantänepflicht. Für gewisse Fälle lässt die Verordnung Ausnahmen von der Quarantänepflicht zu.

Werden folgende Fragen mit JA beantwortet, gibt es eine Ausnahme zur Quarantänepflicht gemäss Art. 8, Abs. 1, Bst. g (ganzer Artikel auf Infoblatt Swiss Olympic als Downlad verfügbar).

  • Hat die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts (welches vorgewiesen werden kann) stattgefunden?
  • Erfolgte die Teilnahme an der Veranstaltung berufsmässig1+2, d.h. gilt die Person als professionelle oder teilprofessionelle Sportler*in oder zählt als unverzichtbare Begleitung einer solchen?

Falls eine der beiden Fragen mit NEIN beantwortet werden muss, ist ein Ausnahmegesuch an die kantonale Behörde nötig (Vorlage Gesuch für Lizenzierte ASS nachfolgend als Download verfügbar).

Achtung!

  • Für die Erhebung der Kontaktdaten, sowie dem Vorweisen eines negativen PCR- oder Schnelltests bei der Einreise mit dem Flugzeug (gem. Art. 3 resp. 9a der Verordnung SR 818.101.27), gibt es für professionelle oder teilprofessionelle Sportler*innen keine Ausnahmen.
  • Für Staatsbürger*innen aller Staaten ausserhalb des Schengen-Raums mit Ausnahme von einzelnen Staaten (s. Liste in der Covid-19-Verordnung 3, 818.101.24, Art. 3, Abs. 2) sind zusätzlich zu den Quarantänebestimmungen des BAG die Einreisebestimmungen des SEM zu beachten.

Weitere Informationen zur Einreise aus Risikoländern und Kontaktangaben zu den kantonalen Stellen finden Sie hier: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-reisende/quarantaene-einreisende.html#-1186482803

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