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18.11.2022 NBG: Formelle Fehler verhindern Eintreten in zwei Fällen
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Das Nationale Berufungsgericht (NBG) sah sich in zwei Fällen, welche am 5. Oktober 2022 verhandelt wurden, gezwungen, auf ein Eintreten zu verzichten. Der Grund: Es gab Formfehler.

Das Nationale Berufungsgericht (NBG) sah sich in zwei Fällen, welche am 5. Oktober 2022 verhandelt wurden, gezwungen, auf ein Eintreten zu verzichten. Im Ablauf der zur Berufung stehenden Entscheide sowie bei der Berufung selbst wurden von beiden Parteien grundlegende formelle Fehler gemacht.

Anlässlich des vierten Laufes der VEGA TROFEO in Levier (F) vom 28.8.2022 haben Technische Kommissare des Veranstalters nach dem Finallauf die übliche Motorenkontrolle bei den ersten drei Fahrern durchgeführt. Bei den Piloten Arnaud Voutat und Maxence Lefèvre (beide unter Bewerberin Spirit Karting AG am Start) wurden unter anderem eine Abweichung der Seitenkanäle im Zylinder festgestellt. Aufgrund dieser Ergebnisse wurden die Fahrer von den Technischen Kommissaren disqualifiziert.

Das Nationale Berufungsgericht stellt anlässlich seiner Verhandlung fest, dass gemäss NSR Art. 12.9.1 ein solcher Entscheid einer Disqualifikation in die Zuständigkeit der Sportkommissare fällt. Folglich handelt es sich bei der Disqualifikation grundsätzlich um einen nichtigen Entscheid.

Gleichwohl wurde auf Platz ein Protest gegen diesen nichtigen Entscheid eingelegt. Demnach musste das NBG anlässlich seiner Sitzung entscheiden, ob dieser Protest Gültigkeit erwirken kann. Das NBG hält fest, dass ein Protest gegen den Entscheid der technischen Kommissare gemäss NSR Art. 13.2 / 13.3 gar nicht zulässig ist. Der eingelegte «Rekurs» ist rechtlich nicht haltbar.

Die Berufungserklärung der Spirit Karting AG sowie die Berufungsbegründung wurden von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet. Ob die im Anschluss ausgestellte Vollmacht für diese Person rückwirkende Gültigkeit hat, muss das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht näher untersuchen.

Formell wurden sowohl die Disqualifikation durch die Technischen Kommissare des Veranstalters, der anschliessende Protest sowie die Berufung nicht korrekt gemäss den gültigen Reglementen abgehandelt.

Das NBG beschliesst, demgemäss wird auf die Berufung nicht eingetreten.

Das Gericht hat sich bei seinen Beratungen des Falles gefragt, ob die ASN der Bedeutung einer Veranstaltung entsprechend klare und einfache formelle Abläufe vorgeben sollte. Eine Einflussnahme über die Genehmigung der Serienreglemente sowie allfällige Kontrollen auf Platz könnten ein praktikables Mittel dazu sein.

Gemäss NSR Art. 15.6.1 entscheidet das Nationale Berufungsgericht nach Ausgang des Verfahrens über die Verteilung der Kosten. Das Gericht berücksichtigt, dass die Bewerberin, die Spirit Karting AG, zwei Fahrer, Maxence Lefèvre und Arnaud Voutat, hat, welche beide gleich betroffen sind, und reduziert daher in diesem Fall die Kosten.

Im Weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass beide Parteien (The Kart Company als Veranstalter, die Spirit Karting AG als Bewerberin) grundlegende formelle Fehler gemacht haben, was eine Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen auf beide Parteien rechtfertigt.

Die Gerichtskosten werden vom Gericht auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Berufungsgebühren pro Pilot und diese werden gestützt auf NSR Art. 15.5.4 einbehalten. Die deponierte «Protestgebühr» von CHF 500.00 wird der Bewerberin zurückerstattet.

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